Schuldrecht – Allgemeiner Teil
摘要
Inhalt dieses dritten Kapitels sind nun die, in den ersten sieben Abschnitten des zweiten Buches des BGB enthaltenen, allgemeinen Vorschriften des Schuldrechts (§§ 241 bis 432 BGB). Dieser Allgemeine Teil des Schuldrechts enthält die Regelungen, die, „vor die Klammer gezogen“, sämtliche oder jedenfalls mehrere Schuldverhältnisse betreffen, unabhängig davon, ob sie durch Rechtsgeschäft oder Gesetz entstanden sind. Hierzu zählen etwa Vorschriften zur Begründung und Beendigung von Schuldverhältnissen, zu den möglicherweise auftretenden Leistungsstörungen und zur Übertragung von Forderungen. Dieses Kapitel behandelt ebenfalls auch die Beteiligungsformen Dritter am Schuldverhältnis sowie die Mehrheit von Gläubigern und Schuldnern. Abschließend finden sich Prüfungsschemata für Studierende zu wichtigen Anspruchsgrundlagen.