Auf anonyme/anonymisierte Daten ist das Datenschutzrecht nach allgemeiner Auffassung nicht anwendbar. Dies gilt auch für die DSGVO und ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus Art. 4 Nr. 1 DSGVO und aus Erwägungsgrund 26 zur DSGVO. Nach zum Teil vertretener Ansicht unterliegt allerdings der Vorgang der Anonymisierung, nämlich die Erzeugung anonymisierter Daten aus personenbezogenen Einzelangaben, noch den Datenschutzvorschriften. Nach überzeugender Auffassung ist ein solcher Vorgang jedoch zumindest nicht nach Datenschutzrecht erlaubnispflichtig, weil er den bereits erfolgten Eingriff in die Rechte einer betroffenen Person nicht vertieft, sondern gerade eine Methode zur Datenvermeidung darstellt.

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DSGVO: Unanwendbar auf pseudonymisierte Daten – anwendbar auf anonymisierte Daten

  • Jochen Taupitz

摘要

Auf anonyme/anonymisierte Daten ist das Datenschutzrecht nach allgemeiner Auffassung nicht anwendbar. Dies gilt auch für die DSGVO und ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus Art. 4 Nr. 1 DSGVO und aus Erwägungsgrund 26 zur DSGVO. Nach zum Teil vertretener Ansicht unterliegt allerdings der Vorgang der Anonymisierung, nämlich die Erzeugung anonymisierter Daten aus personenbezogenen Einzelangaben, noch den Datenschutzvorschriften. Nach überzeugender Auffassung ist ein solcher Vorgang jedoch zumindest nicht nach Datenschutzrecht erlaubnispflichtig, weil er den bereits erfolgten Eingriff in die Rechte einer betroffenen Person nicht vertieft, sondern gerade eine Methode zur Datenvermeidung darstellt.