Zur Reichweite der ärztlichen Schweigepflicht bei Anregung einer Kontrollbetreuung
摘要
Nicht selten kann sich in Fällen der Geschäfts- oder Einwilligungsunfähigkeit wie überhaupt in allen Konstellationen der nicht (mehr) vorhandenen Selbstbestimmungsfähigkeiten aus Sicht der Behandlungsseite die Frage erheben, wie zu agieren ist. Ist ein in der Sache einschlägiger Betreuer oder Gesundheitsbevollmächtigter bestellt worden, begründet das dessen „Zuständigkeit“ bei entsprechenden Fragen. Fehlt es daran und besteht ärztlicherseits der begründete Verdacht, dass die krankheitsbedingte Schutzlosigkeit seines Patienten von Dritter Seite zum eigenen Vorteil ausgenutzt wird, erhebt sich die Frage, ob behandelnde Ärzte zum Schutz ihrer Patienten – sei es vor gesundheitlichen Gefahren, sei es vor vermögensrechtlichen Risiken – das Betreuungsgericht unter Hinweis auf die gesundheits- bzw. krankheitsbedingte Selbstbestimmungsunfähigkeit informieren und ggf. eine geeignete Betreuung anregen dürfen. So kann es etwa liegen, wenn ein Patient seit Jahrzehnten vom selben Arzt begleitet wird, so dass ein enges, vertrauensvolles Verhältnis zwischen Arzt und Patient besteht, der Patient – vielleicht aufgrund einer demenziellen Erkrankung – in seinen kognitiven Fähigkeiten so beeinträchtigt ist, dass er alltägliche Situationen ohne fremde Hilfe nicht mehr bewältigen kann und nicht mehr in der Lage ist, frei und selbstbestimmt über die eigene Lebensführung zu disponieren, dass also die Voraussetzungen für die Geschäfts- und Einwilligungsunfähigkeit vorliegen. In solchen Situationen besteht die Gefahr, dass der Patient manipulativen Einwirkungsversuchen Dritter schutzlos ausgeliefert ist, etwa durch Einschaltung ungeeigneter Pflegepersonen oder durch substanzielle Eingriffe in das Vermögen des Betroffenen.