Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) sind berechtigt und verpflichtet, die Abrechnungen der Vertragsärzte zu prüfen und sachlich-rechnerisch zu berichtigen. Rechtsgrundlage für alle Honorarberichtigungen ist § 106d Abs. 1 und 2 SGB V. Zu diesem Zweck dürfen auch Plausibilitätsprüfungen durchgeführt werden, wofür die Richtlinien nach § 106 Abs. 6 SGB V maßgeblich sind. Sie ermöglichen es, bei Vorhandensein eines Aufgreifkriteriums eingehende Prüfungen der Abrechnungen durchzuführen. Ein Aufgreifkriterium kann eine Auffälligkeit in den Abrechnungsdaten oder eine Beschwerde eines Mitarbeiters oder eines Patienten des Vertragsarztes sein. Will man eine Prüfung durchführen, ist ein Aufgreifkriterium leicht gefunden. In einigen KV-Bereichen ist es üblich, dass daraufhin der betroffene Vertragsarzt über die Einleitung des Prüfungsverfahrens informiert wird, verbunden mit der mehr oder weniger undifferenzierten Aufforderung, die „Dokumentationen“ zu einer Reihe namentlich benannter Patienten für bestimmte Abrechnungsquartale einzureichen. Mit „Dokumentationen“ sind in der Regel die EDV-gestützten oder handschriftlichen Aufzeichnungen des Vertragsarztes zum Behandlungsverlauf der genannten Patienten in den fraglichen Quartalen gemeint. Die KV erwartet sich hieraus Erkenntnisse, ob die abgerechneten Behandlungsleistungen überhaupt erbracht und ob die Abrechenbarkeit nach den Vorgaben des EBM und gegebenenfalls weiterer Voraussetzungen eingehalten sind. Im Hinblick auf Gesprächsleistungen ohne besondere Dokumentationsanforderungen in der Leistungsbeschreibung des EBM birgt dies großes Konfliktpotenzial. Häufig wird die KV den bloßen Vermerk der Gesprächsleistung ohne Angabe näherer Umstände, gerade wenn diese auch zeitbewertet ist, für nicht ausreichend halten, um deren Abrechenbarkeit zu beurteilen. Berufen kann sich die KV dabei auf die ständige Rechtsprechung, wonach den Vertragsarzt grundsätzlich die Feststellungslast hinsichtlich der Voraussetzungen für seinen Vergütungsanspruch trifft, was vor allem dann gilt, wenn er sich auf für ihn günstige Tatsachen berufen will, die allein nur ihm bekannt sind oder nur durch seine Mithilfe aufgeklärt werden können. Auf der anderen Seite kann die Aufzeichnung von Gesprächsinhalten Details enthalten, die nicht für Dritte bestimmt sind (zum Beispiel sexuell verursachte Krankheiten, psychische Probleme, familiäre Bezüge, Ansteckungsrisiken, etc.).

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Datenschutzrechtliche Grenzen der vertragsärztlichen Mitwirkungspflicht

  • Karl Hartmannsgruber

摘要

Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) sind berechtigt und verpflichtet, die Abrechnungen der Vertragsärzte zu prüfen und sachlich-rechnerisch zu berichtigen. Rechtsgrundlage für alle Honorarberichtigungen ist § 106d Abs. 1 und 2 SGB V. Zu diesem Zweck dürfen auch Plausibilitätsprüfungen durchgeführt werden, wofür die Richtlinien nach § 106 Abs. 6 SGB V maßgeblich sind. Sie ermöglichen es, bei Vorhandensein eines Aufgreifkriteriums eingehende Prüfungen der Abrechnungen durchzuführen. Ein Aufgreifkriterium kann eine Auffälligkeit in den Abrechnungsdaten oder eine Beschwerde eines Mitarbeiters oder eines Patienten des Vertragsarztes sein. Will man eine Prüfung durchführen, ist ein Aufgreifkriterium leicht gefunden. In einigen KV-Bereichen ist es üblich, dass daraufhin der betroffene Vertragsarzt über die Einleitung des Prüfungsverfahrens informiert wird, verbunden mit der mehr oder weniger undifferenzierten Aufforderung, die „Dokumentationen“ zu einer Reihe namentlich benannter Patienten für bestimmte Abrechnungsquartale einzureichen. Mit „Dokumentationen“ sind in der Regel die EDV-gestützten oder handschriftlichen Aufzeichnungen des Vertragsarztes zum Behandlungsverlauf der genannten Patienten in den fraglichen Quartalen gemeint. Die KV erwartet sich hieraus Erkenntnisse, ob die abgerechneten Behandlungsleistungen überhaupt erbracht und ob die Abrechenbarkeit nach den Vorgaben des EBM und gegebenenfalls weiterer Voraussetzungen eingehalten sind. Im Hinblick auf Gesprächsleistungen ohne besondere Dokumentationsanforderungen in der Leistungsbeschreibung des EBM birgt dies großes Konfliktpotenzial. Häufig wird die KV den bloßen Vermerk der Gesprächsleistung ohne Angabe näherer Umstände, gerade wenn diese auch zeitbewertet ist, für nicht ausreichend halten, um deren Abrechenbarkeit zu beurteilen. Berufen kann sich die KV dabei auf die ständige Rechtsprechung, wonach den Vertragsarzt grundsätzlich die Feststellungslast hinsichtlich der Voraussetzungen für seinen Vergütungsanspruch trifft, was vor allem dann gilt, wenn er sich auf für ihn günstige Tatsachen berufen will, die allein nur ihm bekannt sind oder nur durch seine Mithilfe aufgeklärt werden können. Auf der anderen Seite kann die Aufzeichnung von Gesprächsinhalten Details enthalten, die nicht für Dritte bestimmt sind (zum Beispiel sexuell verursachte Krankheiten, psychische Probleme, familiäre Bezüge, Ansteckungsrisiken, etc.).