Fehler sind unvermeidbare Nebenprodukte beruflichen Verhaltens. Auch Kriminalität ist ubiquitär. Um unabhängig von staatlichen Ermittlungen zu eruieren, ob sich Fehler in Form kriminellen Verhaltens tatsächlich zugetragen haben, können Gesundheitsunternehmen interne Untersuchungen durchführen. In deren Rahmen gilt es, (datenschutz-)rechtliche Fallstricke zu vermeiden. Im Gesundheitswesen geht es vor allem um die Beachtung des Patientendatenschutzes. Dieser wird neben datenschutz- (vgl. Art. 9 Abs. 1 DSGVO, § 22 BDSG) und berufsrechtlichen Vorschriften (vgl. 9 MBO-Ä) durch § 203 StGB abgesichert. Die ärztliche Schweigepflicht und das Datenschutzrecht stehen unabhängig nebeneinander, sodass im Rahmen interner Untersuchungen beide gleichermaßen zu berücksichtigen sind. Ob und unter welchen Voraussetzungen Interne und Externe im Rahmen einer Untersuchung auf Patientendaten zugreifen dürfen, wird im Folgenden nur mit Blick auf § 203 StGB etwas genauer betrachtet. Dass es sich um kein akademisches Thema handelt, zeigt eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen. In dem Verfahren wurde die Verwertbarkeit eines medizinischen Sachverständigengutachtens mit dem Argument angegriffen, der Sachverständige habe die Patientenakte unter Verstoß gegen § 203 StGB erhalten. Der Chefarzt, auf dessen Beurteilung die Vorwürfe gegen den klagenden Arzt beruhten, sei nicht zur Einsichtnahme in die Patientenunterlagen befugt gewesen.

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Interne Untersuchungen in Gesundheitsunternehmen – welche Grenzen setzt § 203 StGB?

  • Matthias Dann

摘要

Fehler sind unvermeidbare Nebenprodukte beruflichen Verhaltens. Auch Kriminalität ist ubiquitär. Um unabhängig von staatlichen Ermittlungen zu eruieren, ob sich Fehler in Form kriminellen Verhaltens tatsächlich zugetragen haben, können Gesundheitsunternehmen interne Untersuchungen durchführen. In deren Rahmen gilt es, (datenschutz-)rechtliche Fallstricke zu vermeiden. Im Gesundheitswesen geht es vor allem um die Beachtung des Patientendatenschutzes. Dieser wird neben datenschutz- (vgl. Art. 9 Abs. 1 DSGVO, § 22 BDSG) und berufsrechtlichen Vorschriften (vgl. 9 MBO-Ä) durch § 203 StGB abgesichert. Die ärztliche Schweigepflicht und das Datenschutzrecht stehen unabhängig nebeneinander, sodass im Rahmen interner Untersuchungen beide gleichermaßen zu berücksichtigen sind. Ob und unter welchen Voraussetzungen Interne und Externe im Rahmen einer Untersuchung auf Patientendaten zugreifen dürfen, wird im Folgenden nur mit Blick auf § 203 StGB etwas genauer betrachtet. Dass es sich um kein akademisches Thema handelt, zeigt eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen. In dem Verfahren wurde die Verwertbarkeit eines medizinischen Sachverständigengutachtens mit dem Argument angegriffen, der Sachverständige habe die Patientenakte unter Verstoß gegen § 203 StGB erhalten. Der Chefarzt, auf dessen Beurteilung die Vorwürfe gegen den klagenden Arzt beruhten, sei nicht zur Einsichtnahme in die Patientenunterlagen befugt gewesen.