Die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ist nur an Standorten möglich, für die keine „Überversorgung“ festgestellt worden ist. Diese Feststellung obliegt fachgebietsbezogen dem jeweiligen Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen, dessen Struktur in § 90 SGB V näher beschrieben wird. Nach der auf § 101 Abs. 1 SGB V beruhenden Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses erfolgt die Bedarfsplanung auf örtlicher bzw. regionaler Ebene und – für Fachgruppen mit wenigen Ärzten – für den Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung. Für jeden Planungsbereich wird der tatsächliche Versorgungsgrad rechnerisch ermittelt und in Bezug gesetzt zu dem „allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad“ im Sinne des § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V. Wenn der tatsächliche Versorgungsstand diesen fachgruppenbezogen ermittelten allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad um 10 % überschreitet, gilt der Planungsbereich grundsätzlich als überversorgt (§ 101 Abs. 1 S. 3 SGB V). Der Landesausschuss ordnet dann Zulassungsbeschränkungen an, mit der Folge, dass im betroffenen Fachgebiet eine Zulassung grundsätzlich ausgeschlossen und nur noch unter besonderen Voraussetzungen (z. B. im Fall einer Praxisnachfolge) möglich ist.

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Zusätzliche Zulassungsmöglichkeiten in ländlichen oder strukturschwachen Teilgebieten gesperrter Planungsbereiche

  • Ulrich Wenner

摘要

Die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ist nur an Standorten möglich, für die keine „Überversorgung“ festgestellt worden ist. Diese Feststellung obliegt fachgebietsbezogen dem jeweiligen Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen, dessen Struktur in § 90 SGB V näher beschrieben wird. Nach der auf § 101 Abs. 1 SGB V beruhenden Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses erfolgt die Bedarfsplanung auf örtlicher bzw. regionaler Ebene und – für Fachgruppen mit wenigen Ärzten – für den Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung. Für jeden Planungsbereich wird der tatsächliche Versorgungsgrad rechnerisch ermittelt und in Bezug gesetzt zu dem „allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad“ im Sinne des § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V. Wenn der tatsächliche Versorgungsstand diesen fachgruppenbezogen ermittelten allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad um 10 % überschreitet, gilt der Planungsbereich grundsätzlich als überversorgt (§ 101 Abs. 1 S. 3 SGB V). Der Landesausschuss ordnet dann Zulassungsbeschränkungen an, mit der Folge, dass im betroffenen Fachgebiet eine Zulassung grundsätzlich ausgeschlossen und nur noch unter besonderen Voraussetzungen (z. B. im Fall einer Praxisnachfolge) möglich ist.