Die Videosprechstunde ist seit 2017 im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung abrechenbar, zunächst nur bei definierten Krankheitsbildern ergänzend zum regelmäßigen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt. Seit 2019 ist diese Vorgabe entfallen. Die Anzahl der ausschließlichen Video-Behandlungsfälle des Arztes/Psychotherapeuten war auf 30 % der Behandlungsfälle beschränkt, ebenso bestand eine Beschränkung auf maximal 30 % der jeweiligen Leistung (GOP) im Quartal, für den Rest war ein persönlicher Kontakt erforderlich. Die Begrenzung auf 30 % der videosprechstundenfähigen GOP ist rückwirkend zum 1.1.2025 entfallen. Für die Zahl der Behandlungsfälle wurde die Quote für bekannte Patienten auf 50 % angehoben, für unbekannte Patienten verbleibt es bei einer Obergrenze von 30 %, bezogen auf die jeweilige Patientengruppe. Die Obergrenzen gelten nicht mehr personenbezogen, sondern praxisbezogen.

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Zur Videosprechstunde in der vertragsärztlichen Versorgung

  • Nicola Heinemann

摘要

Die Videosprechstunde ist seit 2017 im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung abrechenbar, zunächst nur bei definierten Krankheitsbildern ergänzend zum regelmäßigen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt. Seit 2019 ist diese Vorgabe entfallen. Die Anzahl der ausschließlichen Video-Behandlungsfälle des Arztes/Psychotherapeuten war auf 30 % der Behandlungsfälle beschränkt, ebenso bestand eine Beschränkung auf maximal 30 % der jeweiligen Leistung (GOP) im Quartal, für den Rest war ein persönlicher Kontakt erforderlich. Die Begrenzung auf 30 % der videosprechstundenfähigen GOP ist rückwirkend zum 1.1.2025 entfallen. Für die Zahl der Behandlungsfälle wurde die Quote für bekannte Patienten auf 50 % angehoben, für unbekannte Patienten verbleibt es bei einer Obergrenze von 30 %, bezogen auf die jeweilige Patientengruppe. Die Obergrenzen gelten nicht mehr personenbezogen, sondern praxisbezogen.