Das Leitbild der ärztlichen Berufsausübung war ursprünglich der allein praktizierende, niedergelassene Arzt, der Patienten weisungsfrei und unabhängig von kommerziellen Interessen behandelt. Dieses altruistische Leitmotiv soll in § 1 Abs. 2 BÄO, § Abs. 1 S. 2 MBO-Ä zur Geltung kommen: Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe; er ist seiner Natur nach ein freier Beruf. In der heutigen Zeit ist es dennoch üblich, dass Ärzte in Anstellungsverhältnissen bei anderen Ärzten, auch außerhalb des Krankenhausbetriebs, tätig sind. Die Freiheit von kommerziellen Interessen ist ein bloßes Ideal. Selbstverständlich sind bei der Gestaltung der ärztlichen Berufsausübung wirtschaftliche, persönliche und menschliche Motive zu berücksichtigen. Insoweit ist unter anderem die Anstellung von Ärzten in einer Praxis, sowohl im vertragsärztlichen als auch im privatärztlichen Bereich, Alltag geworden. Die Gestaltungsmöglichkeiten für die ärztliche Tätigkeit sind vielfältig und gehen teilweise mit einer Gewerblichkeit der Tätigkeit einher. Der nachfolgende Beitrag analysiert die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Anstellung (fachfremder) Ärzte im Rahmen der rein privatärztlichen Tätigkeit und prüft deren Aktualität und Angemessenheit im Kontext gegenwärtiger Anforderungen im Gesundheitswesen. Hierbei wird im Schwerpunkt die berufsrechtliche, haftungsrechtliche und abrechnungsrechtliche Dimension eruiert.

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Die (fachfremde) Anstellung von Ärzten in einer Privatpraxis

  • Jörg Müssig,
  • Peter Peikert,
  • Inken Hinzen

摘要

Das Leitbild der ärztlichen Berufsausübung war ursprünglich der allein praktizierende, niedergelassene Arzt, der Patienten weisungsfrei und unabhängig von kommerziellen Interessen behandelt. Dieses altruistische Leitmotiv soll in § 1 Abs. 2 BÄO, § Abs. 1 S. 2 MBO-Ä zur Geltung kommen: Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe; er ist seiner Natur nach ein freier Beruf. In der heutigen Zeit ist es dennoch üblich, dass Ärzte in Anstellungsverhältnissen bei anderen Ärzten, auch außerhalb des Krankenhausbetriebs, tätig sind. Die Freiheit von kommerziellen Interessen ist ein bloßes Ideal. Selbstverständlich sind bei der Gestaltung der ärztlichen Berufsausübung wirtschaftliche, persönliche und menschliche Motive zu berücksichtigen. Insoweit ist unter anderem die Anstellung von Ärzten in einer Praxis, sowohl im vertragsärztlichen als auch im privatärztlichen Bereich, Alltag geworden. Die Gestaltungsmöglichkeiten für die ärztliche Tätigkeit sind vielfältig und gehen teilweise mit einer Gewerblichkeit der Tätigkeit einher. Der nachfolgende Beitrag analysiert die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Anstellung (fachfremder) Ärzte im Rahmen der rein privatärztlichen Tätigkeit und prüft deren Aktualität und Angemessenheit im Kontext gegenwärtiger Anforderungen im Gesundheitswesen. Hierbei wird im Schwerpunkt die berufsrechtliche, haftungsrechtliche und abrechnungsrechtliche Dimension eruiert.