Die Voraussetzungen für den Erhalt einer Approbation zur Ausübung der (Zahn-)Heilkunde in Deutschland sind für den humanmedizinischen Bereich in § 3 BÄO und den zahnmedizinischen Bereich in § 2 ZHG niedergelegt. Danach besteht jeweils ein Anspruch auf Approbationserteilung, wenn der Antragsteller sich – als negativ konzipierte Voraussetzungen – nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt und auch nicht gesundheitlich hierfür ungeeignet erscheint, aber andererseits auch – nun als positiv konzipierte Voraussetzungen – erfolgreich ein je näher qualifiziertes Studium durchlaufen hat und über die für die Berufsausübung erforderlichen Deutschkenntnisse verfügt.

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Rechtsfragen im Kontext ärztlicher und zahnmedizinischer Kenntnisprüfungen

  • Martin Sebastian Greiff

摘要

Die Voraussetzungen für den Erhalt einer Approbation zur Ausübung der (Zahn-)Heilkunde in Deutschland sind für den humanmedizinischen Bereich in § 3 BÄO und den zahnmedizinischen Bereich in § 2 ZHG niedergelegt. Danach besteht jeweils ein Anspruch auf Approbationserteilung, wenn der Antragsteller sich – als negativ konzipierte Voraussetzungen – nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt und auch nicht gesundheitlich hierfür ungeeignet erscheint, aber andererseits auch – nun als positiv konzipierte Voraussetzungen – erfolgreich ein je näher qualifiziertes Studium durchlaufen hat und über die für die Berufsausübung erforderlichen Deutschkenntnisse verfügt.