Der Fortschritt in der Medizin und der Medizintechnik hat dazu geführt, dass in der ambulanten ärztlichen Versorgung zunehmend gerätegestützte Untersuchungs- und Behandlungsleistungen angeboten werden. Häufig handelt es sich um zeitaufwendige Leistungen, die einen gewissen Kenntnisstand des Anwenders voraussetzen, jedoch mit einer entsprechenden Routine sicher ausgeführt werden können. In diesen Markt drängen auch Anbieter ohne Approbation und bieten gesundheitsnahe oder kosmetische Leistungen unter Einsatz medizintechnischer Geräte an, so etwa das Airflow-Verfahren zur Zahnreinigung oder die Entfernung von Haaren, bestimmter Hautveränderungen und Tätowierungen mit dem Laser. Dabei lässt sich die Grenze zur Heilkunde im Sinne von § 1 Abs. 1 HPG oder zur Zahnheilkunde nach § 1 Abs. 1 ZHG, also zu Leistungen, die dem Arzt bzw. Zahnarzt vorbehalten sind, nicht immer scharf ziehen. Das Airflow-Verfahren wurde mit Urteil des OLG Frankfurt vom 1.3.2012, AZ 6 U 264/10, der Zahnheilkunde zugeordnet. Im Bereich der Lasermedizin wurde der Gesetzgeber tätig. Der Einsatz von ablativen Lasern zu nichtmedizinischen Zwecken unterliegt seit dem Jahr 2021 dem Arztvorbehalt nach § 3 NiSG i. V. m. § 5 Abs. 2 NiSV. Allerdings lässt sich feststellen, dass trotz des Arztvorbehalts diese Leistungen in den seltensten Fällen durch den Arzt respektive Zahnarzt persönlich ausgeführt werden. Vielmehr wird die Durchführung nach der Indikationsstellung durch den Arzt regelmäßig an nicht approbiertes Personal delegiert.

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Grundsätze der ärztlichen Delegation am Beispiel des Arztvorbehalts nach § 5 Abs. 2 NiSV

  • Gwendolyn Gemke

摘要

Der Fortschritt in der Medizin und der Medizintechnik hat dazu geführt, dass in der ambulanten ärztlichen Versorgung zunehmend gerätegestützte Untersuchungs- und Behandlungsleistungen angeboten werden. Häufig handelt es sich um zeitaufwendige Leistungen, die einen gewissen Kenntnisstand des Anwenders voraussetzen, jedoch mit einer entsprechenden Routine sicher ausgeführt werden können. In diesen Markt drängen auch Anbieter ohne Approbation und bieten gesundheitsnahe oder kosmetische Leistungen unter Einsatz medizintechnischer Geräte an, so etwa das Airflow-Verfahren zur Zahnreinigung oder die Entfernung von Haaren, bestimmter Hautveränderungen und Tätowierungen mit dem Laser. Dabei lässt sich die Grenze zur Heilkunde im Sinne von § 1 Abs. 1 HPG oder zur Zahnheilkunde nach § 1 Abs. 1 ZHG, also zu Leistungen, die dem Arzt bzw. Zahnarzt vorbehalten sind, nicht immer scharf ziehen. Das Airflow-Verfahren wurde mit Urteil des OLG Frankfurt vom 1.3.2012, AZ 6 U 264/10, der Zahnheilkunde zugeordnet. Im Bereich der Lasermedizin wurde der Gesetzgeber tätig. Der Einsatz von ablativen Lasern zu nichtmedizinischen Zwecken unterliegt seit dem Jahr 2021 dem Arztvorbehalt nach § 3 NiSG i. V. m. § 5 Abs. 2 NiSV. Allerdings lässt sich feststellen, dass trotz des Arztvorbehalts diese Leistungen in den seltensten Fällen durch den Arzt respektive Zahnarzt persönlich ausgeführt werden. Vielmehr wird die Durchführung nach der Indikationsstellung durch den Arzt regelmäßig an nicht approbiertes Personal delegiert.