In 2021 hat Nordrhein-Westfalen sein Landeskrankenhausgesetz umfassend novelliert und in der Folge einen flächendeckenden Planungsprozess aufgenommen. Mit dem „Dritte(n) Gesetz zur Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9.3.2021“ beschreitet das Land einen weithin neuen und innovativen Weg in der Krankenhausplanung – vornehmlich angetrieben von der Zielsetzung, sich vom Planbett als Bedarfsmesser der Krankenhausplanung zu lösen. Dem dienen vor allem Neuregelungen in den §§ 12 bis 14 und 16 KHGG NRW. Zu diesen Änderungen gehört auch das neu eingeführte Instrument der Schwankungsbreiten. Der Beitrag geht der rechtsdogmatischen Einordnung der Schwankungsbreiten nach.

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Zur „Schwankungsbreite“ im Krankenhausplanungsrecht

  • Frank Stollmann

摘要

In 2021 hat Nordrhein-Westfalen sein Landeskrankenhausgesetz umfassend novelliert und in der Folge einen flächendeckenden Planungsprozess aufgenommen. Mit dem „Dritte(n) Gesetz zur Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9.3.2021“ beschreitet das Land einen weithin neuen und innovativen Weg in der Krankenhausplanung – vornehmlich angetrieben von der Zielsetzung, sich vom Planbett als Bedarfsmesser der Krankenhausplanung zu lösen. Dem dienen vor allem Neuregelungen in den §§ 12 bis 14 und 16 KHGG NRW. Zu diesen Änderungen gehört auch das neu eingeführte Instrument der Schwankungsbreiten. Der Beitrag geht der rechtsdogmatischen Einordnung der Schwankungsbreiten nach.