Der Sozialversicherungszweig der Arbeitslosenversicherung ist rechtlich durch Normen ausgestaltet, bei denen es sich weitgehend um zwingendes Recht handelt. Für den in das Versicherungssystem einbezogenen Personenkreis besteht so gut wie keine Gestaltungsfreiheit. Das gilt sowohl für die Begründung von Versicherungspflicht und die daran anknüpfende Beitragspflicht als auch für den Bereich der Leistungsgewährung. Verschiedentlich finden sich jedoch Regelungen, die den Versicherten punktuell eine gewisse Gestaltungsfreiheit eröffnen. Hierzu gehört das in § 137 Abs. 2 SGB III bezogen auf die Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld normierte sogenannte Bestimmungsrecht. Im Folgenden wird auf wesentliche dogmatische Fragen dieses Bestimmungsrechts eingegangen. Im Einzelnen werden Rechtsnatur, Gegenstand, Zeitpunkt und Wirkungen der Ausübung sowie die rechtlich-praktische Relevanz des Bestimmungsrechts betrachtet.

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Gestaltungsfreiheit im Mikrokosmos der Arbeitslosenversicherung – zu Dogmatik und Relevanz des Bestimmungsrechts nach § 137 Abs. 2 SGB III

  • W. Boecken

摘要

Der Sozialversicherungszweig der Arbeitslosenversicherung ist rechtlich durch Normen ausgestaltet, bei denen es sich weitgehend um zwingendes Recht handelt. Für den in das Versicherungssystem einbezogenen Personenkreis besteht so gut wie keine Gestaltungsfreiheit. Das gilt sowohl für die Begründung von Versicherungspflicht und die daran anknüpfende Beitragspflicht als auch für den Bereich der Leistungsgewährung. Verschiedentlich finden sich jedoch Regelungen, die den Versicherten punktuell eine gewisse Gestaltungsfreiheit eröffnen. Hierzu gehört das in § 137 Abs. 2 SGB III bezogen auf die Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld normierte sogenannte Bestimmungsrecht. Im Folgenden wird auf wesentliche dogmatische Fragen dieses Bestimmungsrechts eingegangen. Im Einzelnen werden Rechtsnatur, Gegenstand, Zeitpunkt und Wirkungen der Ausübung sowie die rechtlich-praktische Relevanz des Bestimmungsrechts betrachtet.