Kapitel 5 fasst als Zwischenergebnis zu Teil I zusammen, dass der Staat aufgrund grundrechtlicher Schutzpflichten, aber auch aufgrund der Abwehrfunktion der Grundrechte, verpflichtet ist, die Terrorismusbekämpfung strukturell zu optimieren. Das Grundgesetz gibt in struktureller Hinsicht vor, dass die Terrorismusbekämpfung als gemeinsame Aufgabe von Bund und Ländern und der verschiedenen Exekutivbereiche (Nachrichtendienste/Strafverfolgungsbehörden/Polizeibehörden) ausgestaltet sein muss. Dadurch ergeben sich Überschneidungsbereiche zwischen den Sicherheitsbehörden, die sich in den letzten Jahren noch verstärkt haben und die umso bessere Kooperation und Koordination erfordern.

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Zwischenergebnis zu Teil I: Strukturen und Grenzen der Optimierung

  • Theresa Ackermann

摘要

Kapitel 5 fasst als Zwischenergebnis zu Teil I zusammen, dass der Staat aufgrund grundrechtlicher Schutzpflichten, aber auch aufgrund der Abwehrfunktion der Grundrechte, verpflichtet ist, die Terrorismusbekämpfung strukturell zu optimieren. Das Grundgesetz gibt in struktureller Hinsicht vor, dass die Terrorismusbekämpfung als gemeinsame Aufgabe von Bund und Ländern und der verschiedenen Exekutivbereiche (Nachrichtendienste/Strafverfolgungsbehörden/Polizeibehörden) ausgestaltet sein muss. Dadurch ergeben sich Überschneidungsbereiche zwischen den Sicherheitsbehörden, die sich in den letzten Jahren noch verstärkt haben und die umso bessere Kooperation und Koordination erfordern.