Kapitel 12 setzt sich mit einer möglichen Umstrukturierung der Nachrichtendienste auseinander, die die Sicherheitsarchitektur an aktuelle Entwicklungen, konkret dem Verschwimmen zwischen innerer und äußerer Sicherheit, anpassen könnte. Es wird geprüft, ob die Zuständigkeitsbereiche des Bundesnachrichtendienstes und des Bundesamtes für Verfassungsschutz in einer zentralen Behörde vereint werden könnten, die sowohl die nationale als auch die internationale Dimension eines Gefährdungssachverhalts bearbeiten könnte. Dazu werden die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Arbeit des Bundesnachrichtendienstes (Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG) und des Bundesamtes für Verfassungsschutz (Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 GG) nach ihrem Wortlaut, ihrem Zweck, ihrer Historie und ihrer Systematik ausgelegt. Das Kapitel zeigt, dass eine Zusammenlegung der Zuständigkeiten für die nachrichtendienstliche Terrorismusbekämpfung nur im Rahmen des von Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 GG erfassten Verfassungsschutzes möglich wäre, nicht aber im Rahmen der auswärtigen Angelegenheiten nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG.

错误:搜索内容不能为空,请输入英文关键词
错误:关键词超出字数限制,请精简
高级检索

Umstrukturierung der nachrichtendienstlichen Sicherheitsarchitektur

  • Theresa Ackermann

摘要

Kapitel 12 setzt sich mit einer möglichen Umstrukturierung der Nachrichtendienste auseinander, die die Sicherheitsarchitektur an aktuelle Entwicklungen, konkret dem Verschwimmen zwischen innerer und äußerer Sicherheit, anpassen könnte. Es wird geprüft, ob die Zuständigkeitsbereiche des Bundesnachrichtendienstes und des Bundesamtes für Verfassungsschutz in einer zentralen Behörde vereint werden könnten, die sowohl die nationale als auch die internationale Dimension eines Gefährdungssachverhalts bearbeiten könnte. Dazu werden die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Arbeit des Bundesnachrichtendienstes (Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG) und des Bundesamtes für Verfassungsschutz (Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 GG) nach ihrem Wortlaut, ihrem Zweck, ihrer Historie und ihrer Systematik ausgelegt. Das Kapitel zeigt, dass eine Zusammenlegung der Zuständigkeiten für die nachrichtendienstliche Terrorismusbekämpfung nur im Rahmen des von Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 GG erfassten Verfassungsschutzes möglich wäre, nicht aber im Rahmen der auswärtigen Angelegenheiten nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG.