Ergebnis zu Teil I – Existenz umweltschutzbezogener Staatenpflichten aus Menschenrechtsschutzverträgen
摘要
Im Laufe der letzten 40 Jahre haben die UN-Vertragsorgane eine fundierte Praxis zu den Verpflichtungen der Vertragsstaaten gegenüber Umweltbeeinträchtigungen und -zerstörungen entwickelt. Dem liegt das Verständnis zugrunde, dass die menschenrechtlichen Schutznormen grundsätzlich auch auf umweltbedingte Gefahren anwendbar sind. Mit der Konkretisierung der vertragsstaatlichen Schutzpflichten angesichts umweltbezogener Gefährdungs- und Schädigungssituationen haben die Treaty Bodies den etablierten Menschenrechtsschutz somit auch im Sinne des Schutzes und der Bewahrung der natürlichen Umwelt praktikabel gemacht und ihm diesbezüglich eine wesentliche Bedeutung zugewiesen.