Wirkkraft von Empfehlungen und Auffassungen der Treaty Bodies trotz fehlender rechtlicher Durchsetzbarkeit
摘要
Ist ein Vertragsorgan der Ansicht, dass ein Vertragsstaat seine Verpflichtungen in Bezug auf den Klimawandel bislang nur unzureichend erfüllt hat, so wird dies regelmäßig in den Concluding Observations im Rahmen des periodischen Staatenberichtsverfahrens gerügt. Der Ausschuss empfiehlt dem betreffenden Vertragsstaat dann insbesondere, weitere Informationen zu seinen bereits ergriffenen Maßnahmen sowie über Planungen künftiger Projekte zu liefern und die staatlichen Anstrengungen beim Klimaschutz insgesamt zu erhöhen. Es obliegt jedoch jedem Vertragsstaat zu entscheiden, wie er diese Empfehlung konkret umsetzt; auf welche Weise und mit welchen Mitteln etwa auf nationaler Ebene eine Emissionssenkung oder auch ein besserer Schutz der Bevölkerung vor den unabwendbaren Klimafolgen erreicht werden kann. Der Umsetzungsstand vorangegangener Empfehlungen kann im nächsten Berichtszyklus aufgegriffen und diese können, falls für ungenügend befunden, abermals betont und erneuert werden. Zudem wird klimabezogenen Empfehlungen teilweise bereits ausdrücklich eine hohe Priorität eingeräumt. Darüber hinausgehende, zwangsweise Durchsetzungsmechanismen stehen den Vertragsorganen dagegen nicht zur Verfügung.