Für einen effektiven Schutz der Menschenrechte auch im Zusammenhang mit dem klimabezogenen Handeln der Vertragsstaaten treffen diese ebenfalls prozessuale Pflichten. Aus den menschenrechtlichen Schutzpflichten der Staaten ergeben sich vor allem Verpflichtungen prozeduraler Natur gegenüber anderen Vertragsstaaten. Hierzu gehören insbesondere die Pflichten, sich über die Ergebnisse von Umweltverträglichkeitsprüfungen mit anderen Vertragsstaaten auszutauschen, andere von umweltweltbeeinträchtigenden Aktivitäten betroffene Staaten zu konsultieren sowie die Pflicht zur Notifikation und Kooperation mit Vertragsstaaten im Falle einer Naturkatastrophe.

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Ergebnis zu Teil IV – Prozessuale Verpflichtungen in Bezug auf den Klimawandel

  • Nora Jauer

摘要

Für einen effektiven Schutz der Menschenrechte auch im Zusammenhang mit dem klimabezogenen Handeln der Vertragsstaaten treffen diese ebenfalls prozessuale Pflichten. Aus den menschenrechtlichen Schutzpflichten der Staaten ergeben sich vor allem Verpflichtungen prozeduraler Natur gegenüber anderen Vertragsstaaten. Hierzu gehören insbesondere die Pflichten, sich über die Ergebnisse von Umweltverträglichkeitsprüfungen mit anderen Vertragsstaaten auszutauschen, andere von umweltweltbeeinträchtigenden Aktivitäten betroffene Staaten zu konsultieren sowie die Pflicht zur Notifikation und Kooperation mit Vertragsstaaten im Falle einer Naturkatastrophe.