Die prozeduralen Pflichten von Vertragsstaaten untereinander sind bereits im Rahmen der menschenrechtlichen Schutzpflichten benannt worden. Prägnant fasst der MRA in seinem General Comment No. 36 (2018) zusammen, welche Pflichten prozeduraler Natur für Vertragsstaaten gegenüber anderen Konventionsstaaten zum Schutz eines Menschenrechts vor den Klimawandelfolgen bestehen. So haben die Vertragsstaaten im Anschluss an durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfungen etwa andere betroffene Staaten hinsichtlich umweltweltrelevanter/-beeinträchtigender Aktivitäten zu konsultieren. Des Weiteren gehören dazu die Notifikation betroffener Staaten über Naturkatastrophen und Notstände und die Kooperation mit eben diesen. Schließlich müssen Informationen über Umweltgefahren zur Verfügung gestellt werden.

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Verfahrenspflichten gegenüber anderen Vertragsstaaten

  • Nora Jauer

摘要

Die prozeduralen Pflichten von Vertragsstaaten untereinander sind bereits im Rahmen der menschenrechtlichen Schutzpflichten benannt worden. Prägnant fasst der MRA in seinem General Comment No. 36 (2018) zusammen, welche Pflichten prozeduraler Natur für Vertragsstaaten gegenüber anderen Konventionsstaaten zum Schutz eines Menschenrechts vor den Klimawandelfolgen bestehen. So haben die Vertragsstaaten im Anschluss an durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfungen etwa andere betroffene Staaten hinsichtlich umweltweltrelevanter/-beeinträchtigender Aktivitäten zu konsultieren. Des Weiteren gehören dazu die Notifikation betroffener Staaten über Naturkatastrophen und Notstände und die Kooperation mit eben diesen. Schließlich müssen Informationen über Umweltgefahren zur Verfügung gestellt werden.