Ergebnis zu Teil III – Materielle Schutzpflichten in Bezug auf den Klimawandel
摘要
Um die gefährdeten Menschenrechte effektiv vor klimawandelbedingten Beeinträchtigungen zu schützen, bedarf es sowohl der Ergreifung staatlicher Maßnahmen zur Anpassung an die unweigerlich eintretenden Folgen des Klimawandels (Anpassungsmaßnahmen) als auch der Bekämpfung der Ursachen und der Verschärfung der Klimakrise durch staatliche Maßnahmen (Minderungsmaßnahmen). Zu Letzteren gehört insbesondere die Verringerung von Treibhausgasemissionen. Die Komplementarität beider Verpflichtungen geht deutlich aus der klimabezogenen Praxis der Treaty Bodies hervor. Dabei divergiert die inhaltliche Schwerpunktsetzung je nachdem, ob es sich bei dem Adressaten der Empfehlungen um einen (historischen) Verursacherstaat oder aber einen besonders betroffenen (Opfer-)Staat handelt. Während gegenüber ersteren vor allem die Pflicht zur Bekämpfung der Ursachen durch einen stärkeren Klimaschutz betont wird, stellen die Vertragsorgane gegenüber letzteren vielmehr den Schutz der Bevölkerung vor den mittlerweile unweigerlich eintretenden Klimawandelfolgen in den Vordergrund.