Ehegattennotvertretungsrecht
摘要
Einwilligungsunfähige Patienten können bislang nur durch Gesundheitsbevollmächtigte oder gerichtlich bestellte Betreuer vertreten werden. Diese Rechtslage ändert sich mit Wirkung zum 01.01.2023: Seitdem sind Ehegatten (und eingetragene Lebenspartner) kraft Gesetzes automatisch (also ohne gesonderten Bestellungsakt) in sämtlichen Angelegenheiten der Gesundheitssorge vertretungsberechtigt [1]. Ziel des Ehegattennotvertretungsrechts ist die Stärkung der Autonomie der Patienten, die Angleichung der gesetzlichen Regelung an das Verständnis der Rechte von Ehegatten in der breiten Bevölkerung sowie eine Entlastung der Betreuungsgerichte.