Vor der Durchführung eines klinischen Versuchs wird in der Regel nicht ausdrücklich ein Versuchsvertrag geschlossen. Deswegen werden auch nicht sämtliche vertraglichen Pflichten der Vertragsparteien ausdrücklich geregelt, selbst wenn in der Patienten- oder Probandeninformation einige Pflichten der Versuchsperson genannt sein mögen. Die Antwort auf die Frage nach dem vertraglichen Pflichtenprogramm ist im Bürgerlichen Gesetzbuch zu suchen. Es muss bestimmt werden, welche Vorschriften daraus auf den Versuchsvertrag anwendbar sind. Dabei ist zwischen Verträgen über therapeutische Versuche und Verträgen über rein wissenschaftliche Versuche zu unterscheiden.

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Pflichten aus dem Versuchsvertrag

  • Madita Bosch

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Vor der Durchführung eines klinischen Versuchs wird in der Regel nicht ausdrücklich ein Versuchsvertrag geschlossen. Deswegen werden auch nicht sämtliche vertraglichen Pflichten der Vertragsparteien ausdrücklich geregelt, selbst wenn in der Patienten- oder Probandeninformation einige Pflichten der Versuchsperson genannt sein mögen. Die Antwort auf die Frage nach dem vertraglichen Pflichtenprogramm ist im Bürgerlichen Gesetzbuch zu suchen. Es muss bestimmt werden, welche Vorschriften daraus auf den Versuchsvertrag anwendbar sind. Dabei ist zwischen Verträgen über therapeutische Versuche und Verträgen über rein wissenschaftliche Versuche zu unterscheiden.