Die Grenzen der europäischen Integration zeigten sich vor allem im auch im NGEU-Urteil weiter in Bezug genommenen PSPP-Urteil: Das BVerfG akzeptierte nicht die Billigung der Staatsanleihekäufe im Rahmen des PSPP-Programmes durch den EuGH, sondern sah sowohl das EuGH-Urteil als auch die Beschlüsse der EZB für das PSPP-Programm jenseits der durch die Verträge verliehenen Kompetenzen. Es betonte dabei seine Integrationsverantwortung auf der Basis des grundlegenden demokratischen Gehalts des Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG und stützte darauf seine Ultra-vires-Kontrolle ebenso wie seine Identitätskontrolle zur Wahrung des Menschenwürdekerns der Grundrechte nach Art. 1 GG und der Grundsätze, die das Demokratie-, Recht-, Sozial- und Bundesstaatsprinzip i.S.d. Art. 20 GG prägen. Das BVerfG nimmt damit für sich in Anspruch, das letzte Wort auch für die Einwirkung des Europarechts auf die nationale Rechtsordnungzu haben. Die Europäische Union kann keine eigenen Zuständigkeiten begründen, die Kompetenz-Kompetenz konnte nicht übertragen werden. Diese Konzeption wird näher grundsätzlich und für einzelne Fallgruppen entfaltet sowie kritisch beleuchtet: Sie ist angesichts der aktuellen Herausforderungen auf EU-Ebene aufzugeben.

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Kapitel 3Kompetenzüberschreitungen und Verfassungsidentität

  • Walter Frenz

摘要

Die Grenzen der europäischen Integration zeigten sich vor allem im auch im NGEU-Urteil weiter in Bezug genommenen PSPP-Urteil: Das BVerfG akzeptierte nicht die Billigung der Staatsanleihekäufe im Rahmen des PSPP-Programmes durch den EuGH, sondern sah sowohl das EuGH-Urteil als auch die Beschlüsse der EZB für das PSPP-Programm jenseits der durch die Verträge verliehenen Kompetenzen. Es betonte dabei seine Integrationsverantwortung auf der Basis des grundlegenden demokratischen Gehalts des Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG und stützte darauf seine Ultra-vires-Kontrolle ebenso wie seine Identitätskontrolle zur Wahrung des Menschenwürdekerns der Grundrechte nach Art. 1 GG und der Grundsätze, die das Demokratie-, Recht-, Sozial- und Bundesstaatsprinzip i.S.d. Art. 20 GG prägen. Das BVerfG nimmt damit für sich in Anspruch, das letzte Wort auch für die Einwirkung des Europarechts auf die nationale Rechtsordnungzu haben. Die Europäische Union kann keine eigenen Zuständigkeiten begründen, die Kompetenz-Kompetenz konnte nicht übertragen werden. Diese Konzeption wird näher grundsätzlich und für einzelne Fallgruppen entfaltet sowie kritisch beleuchtet: Sie ist angesichts der aktuellen Herausforderungen auf EU-Ebene aufzugeben.