Als weitere Handlungsformen sieht Art. 288 Abs. 5 AEUV Empfehlungen und Stellungnahmen vor. Sie sind im Gegensatz zu den vorstehenden Handlungsformen unverbindlich. Hinzu kommen weitere Handlungsformen wie Mitteilungen, Bekanntmachungen, Leitlinien, Erklärungen, Zusagen, Zusicherungen, Protokolle, Entschließungen, Warnungen, Informationen, Geschäftsordnungen, Verträge, Vereinbarungen und Selbstverpflichtungen. Sie werden näher in ihren Anforderungen und Wirkungen erläutert.

错误:搜索内容不能为空,请输入英文关键词
错误:关键词超出字数限制,请精简
高级检索

Sonstige Rechtsakte

  • Walter Frenz

摘要

Als weitere Handlungsformen sieht Art. 288 Abs. 5 AEUV Empfehlungen und Stellungnahmen vor. Sie sind im Gegensatz zu den vorstehenden Handlungsformen unverbindlich. Hinzu kommen weitere Handlungsformen wie Mitteilungen, Bekanntmachungen, Leitlinien, Erklärungen, Zusagen, Zusicherungen, Protokolle, Entschließungen, Warnungen, Informationen, Geschäftsordnungen, Verträge, Vereinbarungen und Selbstverpflichtungen. Sie werden näher in ihren Anforderungen und Wirkungen erläutert.