Das Grundgesetz sieht seit 75 Jahren im Bereich des Gesundheitsrechts eine starke Segmentierung der Gesetzgebungskompetenzen vor. So ist der Bundesgesetzgeber nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG im Bereich des Berufsrechts der Heilberufe, zu denen auch die Pflegeberufe gehören, nur für die Berufszulassung zuständig, während der Bereich der Berufsausübung in die Zuständigkeit der Länder fällt, die zu diesem Zweck Heilberufsgesetze erlassen und Heilberufekammern errichtet haben, welche weitere Einzelheiten des Berufsrechts im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts normieren. Für den Bereich des Krankenhauswesens ist die Kompetenzlage ähnlich, da in Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG dem Bund nur die Zuständigkeit für die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze zugewiesen wird.

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Die Segmentierung der Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern im Bereich des Krankenhausrechts als Steuerungshindernis

  • Winfried Kluth

摘要

Das Grundgesetz sieht seit 75 Jahren im Bereich des Gesundheitsrechts eine starke Segmentierung der Gesetzgebungskompetenzen vor. So ist der Bundesgesetzgeber nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG im Bereich des Berufsrechts der Heilberufe, zu denen auch die Pflegeberufe gehören, nur für die Berufszulassung zuständig, während der Bereich der Berufsausübung in die Zuständigkeit der Länder fällt, die zu diesem Zweck Heilberufsgesetze erlassen und Heilberufekammern errichtet haben, welche weitere Einzelheiten des Berufsrechts im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts normieren. Für den Bereich des Krankenhauswesens ist die Kompetenzlage ähnlich, da in Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG dem Bund nur die Zuständigkeit für die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze zugewiesen wird.