8 Teilnichtigkeit, Umdeutung, Bestätigung (§§ 139–141, 144 BGB)
摘要
Nicht jedes fehlerhafte Rechtsgeschäft ist insgesamt unwirksam. Vielmehr sieht das Bürgerliche Gesetzbuch in den §§ 139–141, 144 BGB differenzierte Regelungen zur Teilnichtigkeit, Umdeutung und Bestätigung vor. Diese Vorschriften ermöglichen es, einem ursprünglich unwirksamen oder fehlerhaften Geschäft ganz oder teilweise Rechtswirkung zu verschaffen, sofern dies dem Willen der Parteien entspricht. Das Kapitel erläutert die Voraussetzungen und zeigt die Anwendungsbereiche dieser Normen auf.