11 Vertretung und Vollmacht
摘要
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in den §§ 164–181 BGB das Recht der Stellvertretung. Der dritte Abschnitt des Allgemeinen Teils befasst sich allein mit Rechtsgeschäften. Deshalb genügen die §§ 164 ff. BGB dem Interesse, andere verbindlich für sich auftreten zu lassen, auch nur für den Bereich des rechtsgeschäftlichen Handelns. Das folgende Kapitel erklärt die Voraussetzungen und Rechtsfolgen wirksamer Stellvertretung und beleuchtet typische Problemkonstellationen wie Insichgeschäfte und den Missbrauch der Vertretungsmacht sowie deren Rechtsfolgen.