Ein Lebensmittel-Prototyp muss, um verkehrsfähig zu sein, den geltenden lebensmittelrechtlichen Anforderungen genügen. Der entwickelte Prototyp wäre ansonsten nicht „Marktfähig“. Für die Einhaltung der Anforderungen des Lebensmittelrechts ist der Inverkehrbringer verantwortlich, das kann ein Unternehmen oder eine Person sein. Dieses Kapitel betrachtet daher die Möglichkeit zur Auslobung von sogenannten „Claims“, den Einsatz von „Novel Foods“ und die notwendigen Angaben, mit denen nach der LMIV ein Lebensmittel gekennzeichnet werden muss.

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Lebensmittelrecht

  • Tuba Esatbeyoglu,
  • Alessandra D. S. Legler

摘要

Ein Lebensmittel-Prototyp muss, um verkehrsfähig zu sein, den geltenden lebensmittelrechtlichen Anforderungen genügen. Der entwickelte Prototyp wäre ansonsten nicht „Marktfähig“. Für die Einhaltung der Anforderungen des Lebensmittelrechts ist der Inverkehrbringer verantwortlich, das kann ein Unternehmen oder eine Person sein. Dieses Kapitel betrachtet daher die Möglichkeit zur Auslobung von sogenannten „Claims“, den Einsatz von „Novel Foods“ und die notwendigen Angaben, mit denen nach der LMIV ein Lebensmittel gekennzeichnet werden muss.