„Geschwisterinzest“ – BVerfG 2 BvR 392/07 BVerfGE 120, 224 ff. = NStZ 2008, 614 ff.: Der 1976 geborene B lebte ab dem Alter von drei Jahren in staatlichen Kinderheimen und bei mehreren Pflegefamilien. 1983 wurde er von seinen damaligen Pflegeeltern adoptiert, nahm deren Namen an und hatte seitdem keinen Kontakt mehr zu seiner Ursprungsfamilie. Erst im Jahr 2000 stellte er über das Jugendamt Kontakt zu seiner leiblichen Mutter her und lernte seine 1984 geborene Schwester K kennen, deren Existenz ihm bis dahin nicht bekannt gewesen war. Auch nach dem Tod der Mutter im Jahr 2000 blieb er bei K. Zwischen B und seiner Schwester entwickelte sich eine enge Beziehung, aus der in den Jahren 2001, 2003, 2004 und 2005 vier Kinder hervorgingen. Im November 2005 wurde B durch das Amtsgericht Leipzig wegen Beischlafs zwischen leiblichen Geschwistern nach § 173 II 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Dagegen legte B beim OLG Dresden Revision ein und rügte die Verfassungswidrigkeit des § 173 StGB. Ende Januar 2007 verneinte das Oberlandesgericht Dresden die Verfassungswidrigkeit und verwarf die Revision als offensichtlich unbegründet. Gegen das Urteil des Amtsgerichts und die Revisionsentscheidung des Oberlandesgerichts wandte sich B mit der Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Er trug vor, § 173 II 2 StGB sei nichtig. Denn die Strafvorschrift verstoße gegen das in Art. 2 I GG (Handlungsfreiheit) in Verbindung mit Art. 1 I GG (Unantastbarkeit der Menschenwürde) verankerte Grundrecht der sexuellen Selbstbestimmung und das Diskriminierungsverbot aus Art. 3 III GG, verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 I GG und sei mit ihrer Rechtsfolge – der Verhängung von Kriminalstrafe – in ihrer Verbotswirkung unverhältnismäßig. Die Verurteilung auf Grundlage des § 173 II 2 StGB greife zudem in das Grundrecht aus Art. 6 I GG (Schutz der Familie) ein. Ist die Kritik des B an § 173 II 2 StGB berechtigt?

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§ 1 Kriminalität – Strafrecht – Strafrechtswissenschaft – gesellschaftliche Legitimation

  • Arndt Sinn

摘要

„Geschwisterinzest“ – BVerfG 2 BvR 392/07 BVerfGE 120, 224 ff. = NStZ 2008, 614 ff.: Der 1976 geborene B lebte ab dem Alter von drei Jahren in staatlichen Kinderheimen und bei mehreren Pflegefamilien. 1983 wurde er von seinen damaligen Pflegeeltern adoptiert, nahm deren Namen an und hatte seitdem keinen Kontakt mehr zu seiner Ursprungsfamilie. Erst im Jahr 2000 stellte er über das Jugendamt Kontakt zu seiner leiblichen Mutter her und lernte seine 1984 geborene Schwester K kennen, deren Existenz ihm bis dahin nicht bekannt gewesen war. Auch nach dem Tod der Mutter im Jahr 2000 blieb er bei K. Zwischen B und seiner Schwester entwickelte sich eine enge Beziehung, aus der in den Jahren 2001, 2003, 2004 und 2005 vier Kinder hervorgingen. Im November 2005 wurde B durch das Amtsgericht Leipzig wegen Beischlafs zwischen leiblichen Geschwistern nach § 173 II 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Dagegen legte B beim OLG Dresden Revision ein und rügte die Verfassungswidrigkeit des § 173 StGB. Ende Januar 2007 verneinte das Oberlandesgericht Dresden die Verfassungswidrigkeit und verwarf die Revision als offensichtlich unbegründet. Gegen das Urteil des Amtsgerichts und die Revisionsentscheidung des Oberlandesgerichts wandte sich B mit der Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Er trug vor, § 173 II 2 StGB sei nichtig. Denn die Strafvorschrift verstoße gegen das in Art. 2 I GG (Handlungsfreiheit) in Verbindung mit Art. 1 I GG (Unantastbarkeit der Menschenwürde) verankerte Grundrecht der sexuellen Selbstbestimmung und das Diskriminierungsverbot aus Art. 3 III GG, verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 I GG und sei mit ihrer Rechtsfolge – der Verhängung von Kriminalstrafe – in ihrer Verbotswirkung unverhältnismäßig. Die Verurteilung auf Grundlage des § 173 II 2 StGB greife zudem in das Grundrecht aus Art. 6 I GG (Schutz der Familie) ein. Ist die Kritik des B an § 173 II 2 StGB berechtigt?