Sondervorschriften für die Beförderung, Sicherung von Gefahrguttransporten und Freistellungsmöglichkeiten
摘要
Die Sondervorschriften für die Beförderung werden für jedes gefährliche Gut in der Gefahrgutliste des ADR (Tabelle A) in den Spalten (16) bis (19) in Form von Codierungen angegeben. Sind dort keine Sondervorschriften aufgeführt, gelten grundsätzlich nur die allgemeinen Vorschriften der entsprechenden Kapitel des ADR. Unter dieses Thema fallen Sondervorschriften für Beförderung in Versandstücken, in loser Schüttung, die Be- und Entladung, Handhabung und Sondervorschriften für den Betrieb, die in Kap. 6 erläutert werden. Die Terroranschläge vom 11. September 2001 in den USA haben das Sicherheitsbewusstsein verändert. Während es bei der Beförderung gefährlicher Güter in erster Linie darum ging, die Umwelt, insbesondere natürlich den Menschen, aber auch Tiere, Sachen und andere Güter vor Schäden z. B. durch die intrinsischen gefährlichen Eigenschaften (wie z. B. explosive oder giftige Eigenschaften) gefährlicher Güter zu schützen (Sicherheit = Safety), ging es nun auch darum, den Missbrauch solcher Güter zu verhindern. Daher hat 2005, also knapp drei Jahre nach den Anschlägen, der Begriff „Sicherung“ (= Security) Einzug in das ADR gehalten, der in Abschn. 6.2 dieses Buches aufgeführt ist. Des Weiteren gibt es verschiedene Möglichkeiten, gefährliche Güter von den Vorschriften ganz oder teilweise freizustellen. Abschn. 6.2 unterscheidet zwischen der Freistellung für Privatpersonen, grundsätzlichen und mengenabhängigen Freistellungsmöglichkeiten (z. B. begrenzte und freigestellte Mengen, Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6) und führt Beispiele auf.