Nach den Direktivregeln von Kaiser Joseph II. wurde bestimmt, dass „in wissenschaftlicher Hinsicht alle im Krankenhaus Verstorbenen, inbegriffen Gebäranstalt und Irrenanstalt, die mit einer merkwürdigen Erkrankung behaftet waren, von dem hierzu bestellten pathologischen Prosektor in Gegenwart der betreffenden Primarärzte und Sekundarärzte geöffnet werden mussten. Der Befund ist zu protokollieren und die interessanten Präparate für das pathologische Museum müssen gesammelt und immer mit der Geschichte der Krankheit belegt warden“.

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Ethischer Umgang mit Humanpräparaten in der pathologisch-anatomischen Sammlung Wien (PASW)

  • Laura Lick,
  • Eduard Winter

摘要

Nach den Direktivregeln von Kaiser Joseph II. wurde bestimmt, dass „in wissenschaftlicher Hinsicht alle im Krankenhaus Verstorbenen, inbegriffen Gebäranstalt und Irrenanstalt, die mit einer merkwürdigen Erkrankung behaftet waren, von dem hierzu bestellten pathologischen Prosektor in Gegenwart der betreffenden Primarärzte und Sekundarärzte geöffnet werden mussten. Der Befund ist zu protokollieren und die interessanten Präparate für das pathologische Museum müssen gesammelt und immer mit der Geschichte der Krankheit belegt warden“.