Der Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB) ist der prominenteste der in diesem Kapitel behandelten, auf die dauerhafte Übertragung von Gütern gerichteten Vertragstypen. Wirtschaftliche Zielsetzung des Kaufvertrags ist die Veräußerung gegen Zahlung eines Geldbetrags. Hierzu schließen die Vertragsparteien den Kaufvertrag als gegenseitigen Vertrag i. S. d. §§ 320 ff. BGB mit den charakteristischen Rechten und Pflichten aus § 433 BGB. Gleichfalls in die Gruppe der Vertragstypen, die wirtschaftlich auf die dauernde Überlassung von Gütern abzielen, fallen Tausch (§ 480 BGB) und Schenkung (§§ 516 ff. BGB)

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§ 2 Rechtsgeschäfte zur dauernden Überlassung

  • Stefan Greiner

摘要

Der Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB) ist der prominenteste der in diesem Kapitel behandelten, auf die dauerhafte Übertragung von Gütern gerichteten Vertragstypen. Wirtschaftliche Zielsetzung des Kaufvertrags ist die Veräußerung gegen Zahlung eines Geldbetrags. Hierzu schließen die Vertragsparteien den Kaufvertrag als gegenseitigen Vertrag i. S. d. §§ 320 ff. BGB mit den charakteristischen Rechten und Pflichten aus § 433 BGB. Gleichfalls in die Gruppe der Vertragstypen, die wirtschaftlich auf die dauernde Überlassung von Gütern abzielen, fallen Tausch (§ 480 BGB) und Schenkung (§§ 516 ff. BGB)