§ 8. Die Verjährung des Bereicherungsanspruchs
摘要
Der Bereicherungsanspruch verjährt gemäß § 195 in drei Jahren, die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 I, IV mit dem Abschluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Tatsachen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt; der Anspruch verjährt aber spätestens 10 Jahre nach Entstehen des Anspruchs. Der Anspruch trifft oft mit dem Anspruch aus § 985 zusammen oder steht wahlweise mit ihm zur Verfügung, doch während vor der Schuldrechtsreform von 2002 beide Ansprüche gemäß § 195 a. F. gleichermaßen in 30 Jahren verjährten, ist nun die Verjährungsfrist verschieden: Während der Bereicherungsanspruch in drei Jahren verjährt, spätestens in 10 Jahren, verjährt der Eigentumsanspruch aus § 985 gemäß § 197 I Nr. 2 erst in 30 Jahren.