Als spezielle Dreiecksverhältnisse sollen hier behandelt werden die Drittleistung nach § 267, die fehlende Anweisung und der Vertrag zugunsten Dritter. Dabei wird sich zeigen, dass hierfür grundsätzlich nichts anderes gilt, als bei den Anweisungsfällen oben in § 6 aufgezeigt wurde. Die meisten Stellungnahmen zu diesem Problemkreis kranken daran, dass sie nicht zwischen den normalen Fällen unterscheiden, bei welchen gemäß dem Subsidiaritätsprinzip der Durchgriff ausgeschlossen ist (oben § 6 Rn. 19 ff.), und den Fällen, in welchen mangels entgegenstehender Interessen der Beteiligten ein Durchgriff zulässig ist (oben § 6 Rn. 26 f.). Vielmehr wird häufig die Entscheidung eines beliebigen Falles verallgemeinert, so dass sie allgemein für alle Fälle einer ganzen Fallgruppe gelten soll. Dass mit dieser Methode eine sachgerechte Entscheidung dem Zufall überlassen ist, ist leicht einzusehen.

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§ 7. Einige besondere Dreiecksverhältnisse

  • Hans Josef Wieling,
  • Thomas Finkenauer

摘要

Als spezielle Dreiecksverhältnisse sollen hier behandelt werden die Drittleistung nach § 267, die fehlende Anweisung und der Vertrag zugunsten Dritter. Dabei wird sich zeigen, dass hierfür grundsätzlich nichts anderes gilt, als bei den Anweisungsfällen oben in § 6 aufgezeigt wurde. Die meisten Stellungnahmen zu diesem Problemkreis kranken daran, dass sie nicht zwischen den normalen Fällen unterscheiden, bei welchen gemäß dem Subsidiaritätsprinzip der Durchgriff ausgeschlossen ist (oben § 6 Rn. 19 ff.), und den Fällen, in welchen mangels entgegenstehender Interessen der Beteiligten ein Durchgriff zulässig ist (oben § 6 Rn. 26 f.). Vielmehr wird häufig die Entscheidung eines beliebigen Falles verallgemeinert, so dass sie allgemein für alle Fälle einer ganzen Fallgruppe gelten soll. Dass mit dieser Methode eine sachgerechte Entscheidung dem Zufall überlassen ist, ist leicht einzusehen.