Neben den Leistungskondiktionen gibt es als zweite und letzte Gruppe von Bereicherungsansprüchen die Nichtleistungskondiktionen. Wie ihr Name sagt, sind sie zunächst negativ dadurch gekennzeichnet, dass sie keine Leistungskondiktionen sind; sie kommen also nicht in Betracht, wenn der Bereicherte etwas durch eine Leistung des Bereicherungsgläubigers erlangt hat. Das Gesetz umschreibt die Art der Bereicherung dadurch, dass sie nicht durch eine Leistung des Entreicherten zustande kommt, sondern „in sonstiger Weise“.

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§ 4. Die Nichtleistungskondiktion

  • Hans Josef Wieling,
  • Thomas Finkenauer

摘要

Neben den Leistungskondiktionen gibt es als zweite und letzte Gruppe von Bereicherungsansprüchen die Nichtleistungskondiktionen. Wie ihr Name sagt, sind sie zunächst negativ dadurch gekennzeichnet, dass sie keine Leistungskondiktionen sind; sie kommen also nicht in Betracht, wenn der Bereicherte etwas durch eine Leistung des Bereicherungsgläubigers erlangt hat. Das Gesetz umschreibt die Art der Bereicherung dadurch, dass sie nicht durch eine Leistung des Entreicherten zustande kommt, sondern „in sonstiger Weise“.