§ 2. Das erlangte „Etwas“ als Objekt der Bereicherung
摘要
Die Erörterung über das Bereicherungsobjekt (das erlangte „Etwas“) kann der Behandlung der einzelnen Kondiktionen vorangestellt werden, weil es für alle Arten von Kondiktionen in gleicher Weise festgestellt werden kann. Das Gesetz macht insoweit keinen Unterschied, und es gibt auch keinen Grund, einen solchen einzuführen; das entspricht auch der h. M.