Die Figur des législateur nimmt im Rahmen von Rousseaus Vertragstheorie eine entscheidende Rolle ein, indem sie die theoretische Voraussetzung dafür bildet, dass sich der republikanische Entwurf eines freien und gerechten Staates im Contrat social realisieren lässt. Der Gesetzgeber wird dabei beschrieben, als „höhere[s] Vernunftwesen, das alle Leidenschaften der Menschen sähe und selbst keine davon empfände, das keinerlei Verwandtschaft mit unsrer Natur hätte und sie doch von Grund auf kennte, dessen Glück nicht von uns abhinge und das gleichwohl willens wäre, sich mit dem unsern zu beschäftigen.“ Durch den Zusatz „Götter wären vonnöten, um den Menschen Gesetze zu geben“ (CS, II, 7, 300), entsteht so das Bild eines überirdischen, vollkommen tugendhaften, allwissenden Genies, dessen Weisheit alle menschlichen Begierden beherrscht (Gagnebin 2000, 137). Das Amt des Gesetzgebers ist weder Bestandteil der Verfassung noch besitzt er legislative Gewalt (CS II, 7, 301), wodurch er auch keine Macht im politischen oder rechtlichen Sinne auf sich vereinigt. Seine außergewöhnlichen und herausragenden Eigenschaften befähigen ihn, den Allgemeinwillen, die volonté générale, sowohl über seine eigenen als auch über alle Partikularinteressen zu stellen und dadurch die Grundsätze der Freiheit und Gleichheit umzusetzen (Marti 2013, 233). Wie aber steht der législateur zum Souverän des Volkes, der „nur aus den einzelnen gebildet wird, aus denen er besteht“ und der eben deshalb kein dem ihren zuwiderlaufendes Interesse haben kann (CS, I, 7, 283)? Ist die uneingeschränkte Volkssouveränität durch den Gesetzgeber, der außerhalb der Gesellschaft steht, nicht bedroht? Und durch welche Instanz wird dieser überhaupt legitimiert, wenn nicht vom Souverän selbst?

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Gesetzgeber/Législateur

  • Oliver Hidalgo,
  • Melanie Mrsic

摘要

Die Figur des législateur nimmt im Rahmen von Rousseaus Vertragstheorie eine entscheidende Rolle ein, indem sie die theoretische Voraussetzung dafür bildet, dass sich der republikanische Entwurf eines freien und gerechten Staates im Contrat social realisieren lässt. Der Gesetzgeber wird dabei beschrieben, als „höhere[s] Vernunftwesen, das alle Leidenschaften der Menschen sähe und selbst keine davon empfände, das keinerlei Verwandtschaft mit unsrer Natur hätte und sie doch von Grund auf kennte, dessen Glück nicht von uns abhinge und das gleichwohl willens wäre, sich mit dem unsern zu beschäftigen.“ Durch den Zusatz „Götter wären vonnöten, um den Menschen Gesetze zu geben“ (CS, II, 7, 300), entsteht so das Bild eines überirdischen, vollkommen tugendhaften, allwissenden Genies, dessen Weisheit alle menschlichen Begierden beherrscht (Gagnebin 2000, 137). Das Amt des Gesetzgebers ist weder Bestandteil der Verfassung noch besitzt er legislative Gewalt (CS II, 7, 301), wodurch er auch keine Macht im politischen oder rechtlichen Sinne auf sich vereinigt. Seine außergewöhnlichen und herausragenden Eigenschaften befähigen ihn, den Allgemeinwillen, die volonté générale, sowohl über seine eigenen als auch über alle Partikularinteressen zu stellen und dadurch die Grundsätze der Freiheit und Gleichheit umzusetzen (Marti 2013, 233). Wie aber steht der législateur zum Souverän des Volkes, der „nur aus den einzelnen gebildet wird, aus denen er besteht“ und der eben deshalb kein dem ihren zuwiderlaufendes Interesse haben kann (CS, I, 7, 283)? Ist die uneingeschränkte Volkssouveränität durch den Gesetzgeber, der außerhalb der Gesellschaft steht, nicht bedroht? Und durch welche Instanz wird dieser überhaupt legitimiert, wenn nicht vom Souverän selbst?