Kapitel 9 Zivilrechtliche Aspekte des Lieferkettenrechts
摘要
Bei einem Brand in einer Textilfabrik des Zulieferers Z im Land P sind 259 Menschen getötet und 47 weitere verletzt worden, darunter auch viele Kinder, die in der Fabrik arbeiteten. Offenbar mangelte es an Notausgängen, die Fenster waren vergittert und Feuerlöscher nicht vorhanden. Hauptabnehmer der von Z hergestellten Textilien war der Textildiscounter K mit Sitz in Deutschland. Möchten Angehörige der Opfer nun ihre Ansprüche gegen Z und K geltend machen, stehen sie vor komplexen Fragen. Ist die deutsche Auftraggebergesellschaft oder doch der Zulieferer aus dem Drittstaat P zu verklagen? Ist ein Gericht in Deutschland oder im Land P zuständig? Welches Recht wird vom Gericht angewandt? Selbst bei der Anwendung deutschen Rechts stellt sich die Frage nach einer Haftungsgrundlage, da die Textilfabrik Z nur Zulieferer für K war. Mithin kommen vertragliche Ansprüche mit den Beschäftigten nicht in Betracht. Zu erwägen ist eine Haftung nach § 831 BGB, wobei hier im Ergebnis die Einordnung von Z als Verrichtungsgehilfe der K aufgrund fehlender Weisungsgebundenheit problematisch ist. Auch eine Haftung von K für die Verletzung eigener Verkehrssicherungspflichten kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn K nur die Waren von Z bezogen hat und keine weiteren Umstände auf eine Gefahrerhöhung durch K hinweisen. Eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB kommt mangels Schutzgesetzcharakter der Menschenrechte nicht in Betracht.