Kapitel 7 Nachhaltigkeitsberichterstattung
摘要
Mit seiner Nachhaltigkeits-Regulatorik zielt der Unionsgesetzgeber auf bestimmte Gemeinwohlgüter und auf deren Schutz vor Beeinträchtigungen ab. Zu dieser Regulatorik zählen bis zur Gegenwart die OffenlegungsVO 2019, die sog. TaxonomieVO 2020 sowie die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) 2022, für deren Umsetzung in deutsches Recht der Regierungsentwurf zu einem CSRD-UG seit September 2024 zur Verfügung steht. Die genannten Rechtsakte des Unionsrechts aktivieren zum Gemeinwohlgüter-Schutz sämtlich lediglich die Berichterstattung bestimmter Unternehmen als Schutzinstrumentarium, verpflichten mithin diese Unternehmen nicht zu aktiven Schutzmaßnahmen, enthalten also keine Sorgfaltspflichten. Sie hat der Unionsgesetzgeber nun mit der Richtlinie zur nachhaltigen Unternehmensführung (CSDDD) eingeführt. An sie werden die Sorgfaltspflichten in einzelnen Mitgliedstaaten anzupassen sein – wie etwa die in der französischen loi de vigilance oder im deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.