Kapitel 13 Lauterkeitsrecht und Nachhaltigkeit
摘要
Werbung mit Nachhaltigkeit hat Konjunktur. Abnehmer interessieren sich vermehrt für die Nachhaltigkeit eines Produkts oder Unternehmens. Zugleich fördern Aussagen zur Nachhaltigkeit den Absatz nachhaltiger Produkte. Dazu müssen Nachhaltigkeitsaussagen aber bestimmten Anforderungen erfüllen – sonst droht ein Greenwashing, bei dem Unternehmen sich und ihrer Produkte nachhaltiger darstellen als sie sind. Der rechtliche Rahmen ergibt sich aus dem im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelten Lauterkeitsrecht. Bei der Anwendung auf Werbung mit Nachhaltigkeitsaussagen stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen an die Richtigkeit der Aussage. Das gilt insb. auch für die beliebte Werbung mit „Klimaneutralität“, die sich wie andere Aussagen vor allem am Tatbestand der irreführenden Werbung (§ 5 UWG) und der Irreführung durch Vorenthaltung wesentlicher Informationen (§§ 5a, 5b UWG) messen lassen muss. Diese bereits bestehenden Anforderungen werden durch weitere europarechtliche Vorgaben, die sich spezifisch auf die Umweltwerbung beziehen, ergänzt und verschärft. Mit der Richtlinie hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen (sog. EmpCo-Richtlinie) will der Unionsgesetzgeber Fortschritte beim ökologischen Wandel erzielen; er stellt damit das Lauterkeitsrecht in den Dienst der Nachhaltigkeit. Noch deutlicher tritt das im Entwurf für eine Richtlinie über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation (sog. Green-Claims-Richtlinie) hervor.