Für Schadensersatzansprüche eines Patienten gegen den Behandelnden gibt es keine speziellen Anspruchsgrundlagen, sondern es gelten die allgemeinen Haftungsgrundsätze. Ansprüche können sich ergeben aus Vertrag gem. §§ 630a, 280 Abs. 1 BGB und aus Delikt, § 823 Abs. 1 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Schutzgesetz. Die Voraussetzungen sind weitgehend identisch, die Prüfungspunkte sind:

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§ 9: Behandlungsfehler und Haftpflicht

  • Christian Katzenmeier,
  • Claudia Achterfeld

摘要

Für Schadensersatzansprüche eines Patienten gegen den Behandelnden gibt es keine speziellen Anspruchsgrundlagen, sondern es gelten die allgemeinen Haftungsgrundsätze. Ansprüche können sich ergeben aus Vertrag gem. §§ 630a, 280 Abs. 1 BGB und aus Delikt, § 823 Abs. 1 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Schutzgesetz. Die Voraussetzungen sind weitgehend identisch, die Prüfungspunkte sind: