Der Arzthaftungsprozess ist ein Zivilprozess. Kläger ist der Patient als unmittelbar Geschädigter (oder ein an diesen leistender Vorsorgeträger/Versicherer aus nach § 116 SGB X oder § 86 VVG übergegangenem Recht (→ § 13, Grundlagen, B. III.)), Beklagter ist der behandelnde Arzt und/oder der Krankenhausträger (→ § 9, Fall 1). Dessen Haftpflichtversicherer ist nach Ziff. 5.2 AHB zur Schadensregulierung- und Prozessführung bevollmächtigt, wird aber nicht Prozesspartei.

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§ 11: Arzthaftungsprozess und Alternativen

  • Christian Katzenmeier,
  • Claudia Achterfeld

摘要

Der Arzthaftungsprozess ist ein Zivilprozess. Kläger ist der Patient als unmittelbar Geschädigter (oder ein an diesen leistender Vorsorgeträger/Versicherer aus nach § 116 SGB X oder § 86 VVG übergegangenem Recht (→ § 13, Grundlagen, B. III.)), Beklagter ist der behandelnde Arzt und/oder der Krankenhausträger (→ § 9, Fall 1). Dessen Haftpflichtversicherer ist nach Ziff. 5.2 AHB zur Schadensregulierung- und Prozessführung bevollmächtigt, wird aber nicht Prozesspartei.