Die Kommission ist eine besondere Ausprägung der Absatzmittlung, bei der der Kommissionär zwar im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung als mittelbarer Stellvertreter handelt und sich hierdurch von dem Handelsvertreter unterscheidet, der die Verträge im fremden Namen mit Dritten abschließt. Im Unterschied zum Handelsvertretet sieht das HGB davon ab, das Vertragsverhältnis zwischen Kommissionär und Kommittenten umfassend auszugestalten. Vielmehr beschränken sich die §§ 383 bis 406 HGB auf einzelne Aspekte, die im besonderen Maße bei der Abwicklung des Kommissionsgeschäfts von Bedeutung sind. Hierzu zählt insbesondere der Schutz des Kommittenten gegenüber Gläubigern des Kommissionärs, im Hinblick auf Forderungen aus den Abwicklungsgeschäften mit Dritten (§ 392 Abs. 2 HGB).

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§ 9 Das Kommissionsgeschäft

  • Hartmut Oetker

摘要

Die Kommission ist eine besondere Ausprägung der Absatzmittlung, bei der der Kommissionär zwar im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung als mittelbarer Stellvertreter handelt und sich hierdurch von dem Handelsvertreter unterscheidet, der die Verträge im fremden Namen mit Dritten abschließt. Im Unterschied zum Handelsvertretet sieht das HGB davon ab, das Vertragsverhältnis zwischen Kommissionär und Kommittenten umfassend auszugestalten. Vielmehr beschränken sich die §§ 383 bis 406 HGB auf einzelne Aspekte, die im besonderen Maße bei der Abwicklung des Kommissionsgeschäfts von Bedeutung sind. Hierzu zählt insbesondere der Schutz des Kommittenten gegenüber Gläubigern des Kommissionärs, im Hinblick auf Forderungen aus den Abwicklungsgeschäften mit Dritten (§ 392 Abs. 2 HGB).