Das Recht der Firma ist für den Handelsverkehr von zentraler Bedeutung, da die Firma der Name ist, unter dem der Kaufmann sein Handelsgewerbe betreibt (§ 17 Abs. 1 HGB). Im Vordergrund stehen deshalb die Rahmenbedingungen für die Firmenbildung, bei der der Kaufmann nicht nur auf eine Personal- oder Sachfirma, sondern auch auf Fantasiebezeichnungen zurückgreifen kann. Entscheident ist, dass die als Firma gewählte Bezeichnung zur Kennzeichnung geeignet ist (§ 18 Abs. 1 HGB) und nicht die Gefahr einer Irreführung über die geschäftlichen Verhältnisse besteht (§ 18 Abs. 2 HGB). Da die Firma das von dem Kaufmann betriebene Unternehmen kennzeichnet, besteht ein besonderes Schutzbedürfnis für die Gläubiger, wenn der Kaufmann sein Handelsgeschäft an einen Dritten veräußert, der dieses unter der bisherigen Frma fortführt. Hierdurch entsteht im Handelsverkehr die Erwartung einer Kontinuität, die sich auch auf die unter der Frma von dem bisherigen Inhaber begründeten Verbindlichkeiten erstreckt. Hiervon handelt § 25 HGB, der grundsätzlich eine Haftung des neuen Inhabers für die von dem früheren Inhaber begründeten (Alt-)Verbindlichkeiten anordnet. Damit folgt aus der Firmenkontinuität in der Regel auch eine Haftungskontinuität. Eine hiervon abweichende Vereinbarung zwischen dem früheren und dem neuen Inhaber ist möglich, wirkt gegenüber Dritten aber nur, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht wurde oder dem Dritten mitgeteilt worden ist (§ 25 Abs. 2 HGB).

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§ 4 Das Recht der Firma

  • Hartmut Oetker

摘要

Das Recht der Firma ist für den Handelsverkehr von zentraler Bedeutung, da die Firma der Name ist, unter dem der Kaufmann sein Handelsgewerbe betreibt (§ 17 Abs. 1 HGB). Im Vordergrund stehen deshalb die Rahmenbedingungen für die Firmenbildung, bei der der Kaufmann nicht nur auf eine Personal- oder Sachfirma, sondern auch auf Fantasiebezeichnungen zurückgreifen kann. Entscheident ist, dass die als Firma gewählte Bezeichnung zur Kennzeichnung geeignet ist (§ 18 Abs. 1 HGB) und nicht die Gefahr einer Irreführung über die geschäftlichen Verhältnisse besteht (§ 18 Abs. 2 HGB). Da die Firma das von dem Kaufmann betriebene Unternehmen kennzeichnet, besteht ein besonderes Schutzbedürfnis für die Gläubiger, wenn der Kaufmann sein Handelsgeschäft an einen Dritten veräußert, der dieses unter der bisherigen Frma fortführt. Hierdurch entsteht im Handelsverkehr die Erwartung einer Kontinuität, die sich auch auf die unter der Frma von dem bisherigen Inhaber begründeten Verbindlichkeiten erstreckt. Hiervon handelt § 25 HGB, der grundsätzlich eine Haftung des neuen Inhabers für die von dem früheren Inhaber begründeten (Alt-)Verbindlichkeiten anordnet. Damit folgt aus der Firmenkontinuität in der Regel auch eine Haftungskontinuität. Eine hiervon abweichende Vereinbarung zwischen dem früheren und dem neuen Inhaber ist möglich, wirkt gegenüber Dritten aber nur, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht wurde oder dem Dritten mitgeteilt worden ist (§ 25 Abs. 2 HGB).