§ 2 Der Kaufmann als subjektive Anknüpfung des Handelsrechts
摘要
Für die Kaufmannseigenschaft unterscheidet das HGB zwischen Istkaufleuten (§ 1 HGB) und Kannkaufleuten (§§ 2 und 3 HGB). Die kraft Gesetzes eintretende Eigenschaft als Istkaufmann erlangt jeder Betreiber eines handelsrechtlichen Gewerbes, es sei denn, dieses erfordert nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (§ 1 Abs. 2 HGB). In diesem Fall handelt es sich um einen Kleingewerbetreibenden, für den § 2 Satz 2 HGB jedoch die Option eröffnet, durch Eintragung in das Handelsregister die Kaufmannseigenschaft zu erlangen. Entsprechendes gilt nach § 3 Abs. 2 HGB für die Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, wenn diese nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigen. Durch § 6 Abs. 1 HGB werden schließlich Handelsgesellschaften Kaufleuten gleichgestellt, was bei sog. Formkaufleuten (§ 6 Abs. 2 HGB) unabhängig von Art und Umfang des Geschäftsbetriebes gilt.