Das Handelsrecht folgt dem subjektiven System. Es knüft an die in den §§ 1 bis 7 HGB normierte Kaufmannseigenschaft an und begründet für Kaufleute ein Sonderprivatrecht. Es fasst im HGB bürgerlich-rechtliche Sondervorschriften zusammen, die im Hinblick auf das BGB leges speciales sind und diesem vorgehen (Art. 2 EGHGB). Primäre Rechtsquelle des Handelsrechts ist das HGB, das zunehmend durch Rechtsakte der Europäischen Union überlagert wird und die – vermittelt durch die Maxime einer unionsrechtskonformen Auslegung – die Anwendung des HGB prägen. Da der Handelsverkehr von den Beteiligten ein erhöhtes Maß an Eigenverantwortlichkeit und Selbstständigkeit erwarten darf, klammert das HGB Kaufleute teilweise aus dem Anwendungsbereich bürgerlich-rechtlicher Schutzvorschriften (z. B. Schriftform nach § 766 BGB) aus (§ 350 HGB). Wegen der im Handelsverkehr häufigen und wiederholten Geschäftsabschlüsse erleichtert das Handelsrecht den Abschluss und die Durchführung von Rechtsgeschäften. Dies zeigen exemplarisch spezielle Institute zur Vertretungsmacht (z. B. Prokura, § 48 HGB) sowie § 362 und § 377 HGB, die dem Geschäftspartner im Interesse einer beschleunigten Abwicklung und der Rechtssicherheit Erklärungsobliegenheiten auferlegen. Dem Interesse des Handelsverkehrs an einer schnellen und zuverläsigen Abwicklung der Geschäfte dient schließlich die Publizität insbesondere über das elektronisch geführte Handelsregister (§ 8 Abs. 1 HGB), in dem die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt werden und in das jeder zu Informationszwecken Einsicht nehmen kann (§ 9 Abs. 1 HGB).

错误:搜索内容不能为空,请输入英文关键词
错误:关键词超出字数限制,请精简
高级检索

§ 1 Das Handelsrecht als Sonderprivatrecht

  • Hartmut Oetker

摘要

Das Handelsrecht folgt dem subjektiven System. Es knüft an die in den §§ 1 bis 7 HGB normierte Kaufmannseigenschaft an und begründet für Kaufleute ein Sonderprivatrecht. Es fasst im HGB bürgerlich-rechtliche Sondervorschriften zusammen, die im Hinblick auf das BGB leges speciales sind und diesem vorgehen (Art. 2 EGHGB). Primäre Rechtsquelle des Handelsrechts ist das HGB, das zunehmend durch Rechtsakte der Europäischen Union überlagert wird und die – vermittelt durch die Maxime einer unionsrechtskonformen Auslegung – die Anwendung des HGB prägen. Da der Handelsverkehr von den Beteiligten ein erhöhtes Maß an Eigenverantwortlichkeit und Selbstständigkeit erwarten darf, klammert das HGB Kaufleute teilweise aus dem Anwendungsbereich bürgerlich-rechtlicher Schutzvorschriften (z. B. Schriftform nach § 766 BGB) aus (§ 350 HGB). Wegen der im Handelsverkehr häufigen und wiederholten Geschäftsabschlüsse erleichtert das Handelsrecht den Abschluss und die Durchführung von Rechtsgeschäften. Dies zeigen exemplarisch spezielle Institute zur Vertretungsmacht (z. B. Prokura, § 48 HGB) sowie § 362 und § 377 HGB, die dem Geschäftspartner im Interesse einer beschleunigten Abwicklung und der Rechtssicherheit Erklärungsobliegenheiten auferlegen. Dem Interesse des Handelsverkehrs an einer schnellen und zuverläsigen Abwicklung der Geschäfte dient schließlich die Publizität insbesondere über das elektronisch geführte Handelsregister (§ 8 Abs. 1 HGB), in dem die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt werden und in das jeder zu Informationszwecken Einsicht nehmen kann (§ 9 Abs. 1 HGB).