In einem hart umkämpften globalisierten Wettbewerbsumfeld unter einem enormen Kostendruck mit der damit einhergehenden Preispolitik sind die deutschen Unternehmen in die internationale Arbeitsteilung stark eingebunden. Sie unterliegen dabei den nationalen und europäischen Vorgaben für ihre unternehmerische Tätigkeit, insbesondere was die Ziele einer klimaneutralen Wirtschaft und weitere menschenrechts- und umweltbezogene Maßstäbe und damit zentrale Elemente des 8. Nachhaltigkeitsziel der Vereinten Nationen (SDG 8) angeht. Menschenrechtsverletzungen entlang der Lieferketten bei gleichzeitig steigenden Erwartungen an die Förderung der genannten Ziele erforderten Veränderungen für den gewünschten fairen und nachhaltigen Handel. Die verfolgten wirtschaftspolitischen Ziele können nur eingeschränkt umgesetzt werden, wenn lediglich ein Teil der Liefer- und Wertschöpfungsketten von den entsprechenden Regulierungsvorgaben erfasst wird. Freiwillige Maßnahmen der Unternehmen haben einen nur eingeschränkten Effekt gezeigt, sodass sich der deutsche Gesetzgeber für verbindliche Vorgaben im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) entschieden hat. Mit dem im Januar 2023 in Kraft getretenen LkSG werden die Unternehmen verpflichtet, sich durch rechtlich verbindliche Regelungen im Bereich des Umwelt-, Sozial- und Klimaschutzes in stärkerem Maße einzubringen als bisher. Darüber hinaus gab es eine unionsweite Initiative für eine europäische Richtlinie (CSDDD), um für in der Europäischen Union angeglichene Regulierungsvorgaben zu sorgen. Im Fokus der Untersuchung stehen die bereits eingetretenen Wirkungen und zu erwartende weitere Folgen der Realisierung der zentralen Vorgaben des LkSG. Die Ziele der Regulierung und ihre Auswirkungen ins Verhältnis zu setzen, ist sodann in einem zweiten Teil der Untersuchung der Gegenstand der juristischen Betrachtung. Insoweit sind die nationalen Schranken anzusprechen, allerdings auch die völkerrechtlichen Bindungen aus dem Recht der Welthandelsorganisation (WTO). Die durch das LkSG den Unternehmen auferlegten Pflichten werden im Rahmen der praktischen Bewertung als komplex und umfangreich festgestellt. Da solche Belastungen auch die Zulieferer erfassen, kann eine Einbindung in die Lieferketten deutscher Unternehmen daran scheitern. Es werden verschiedene Tendenzen erkannt, diese Bindungen zu umgehen. Verfassungsrechtlich lassen sich die Belastungen der Unternehmen rechtfertigen, wenn eine Angleichung an die europäischen Vorgaben erfolgt und auf eine Umgehung ausreichend reagiert wird. Unter bestimmten Bedingungen kann sich das LkSG auch als grundsätzlich mit dem WTO-Recht vereinbar darstellen, während bei einzelnen Zielen Zweifel bestehen. Insbesondere seitens der in ihrer Exportwirtschaft betroffenen Entwicklungsländern werden Vorgaben für Lieferketten kritisch gesehen, da man protektionistische Zwecke befürchtet und sich dem Druck ausgesetzt sieht, Wertmaßstäbe der Industrieländer zu übernehmen. Es ist deshalb mit Auseinandersetzungen auf Ebene der WTO zu rechnen.

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Wirkung und Schranken der Regulierung von Lieferketten

  • Viktoria Balk,
  • Bernd H. Uhlenhut

摘要

In einem hart umkämpften globalisierten Wettbewerbsumfeld unter einem enormen Kostendruck mit der damit einhergehenden Preispolitik sind die deutschen Unternehmen in die internationale Arbeitsteilung stark eingebunden. Sie unterliegen dabei den nationalen und europäischen Vorgaben für ihre unternehmerische Tätigkeit, insbesondere was die Ziele einer klimaneutralen Wirtschaft und weitere menschenrechts- und umweltbezogene Maßstäbe und damit zentrale Elemente des 8. Nachhaltigkeitsziel der Vereinten Nationen (SDG 8) angeht. Menschenrechtsverletzungen entlang der Lieferketten bei gleichzeitig steigenden Erwartungen an die Förderung der genannten Ziele erforderten Veränderungen für den gewünschten fairen und nachhaltigen Handel. Die verfolgten wirtschaftspolitischen Ziele können nur eingeschränkt umgesetzt werden, wenn lediglich ein Teil der Liefer- und Wertschöpfungsketten von den entsprechenden Regulierungsvorgaben erfasst wird. Freiwillige Maßnahmen der Unternehmen haben einen nur eingeschränkten Effekt gezeigt, sodass sich der deutsche Gesetzgeber für verbindliche Vorgaben im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) entschieden hat. Mit dem im Januar 2023 in Kraft getretenen LkSG werden die Unternehmen verpflichtet, sich durch rechtlich verbindliche Regelungen im Bereich des Umwelt-, Sozial- und Klimaschutzes in stärkerem Maße einzubringen als bisher. Darüber hinaus gab es eine unionsweite Initiative für eine europäische Richtlinie (CSDDD), um für in der Europäischen Union angeglichene Regulierungsvorgaben zu sorgen. Im Fokus der Untersuchung stehen die bereits eingetretenen Wirkungen und zu erwartende weitere Folgen der Realisierung der zentralen Vorgaben des LkSG. Die Ziele der Regulierung und ihre Auswirkungen ins Verhältnis zu setzen, ist sodann in einem zweiten Teil der Untersuchung der Gegenstand der juristischen Betrachtung. Insoweit sind die nationalen Schranken anzusprechen, allerdings auch die völkerrechtlichen Bindungen aus dem Recht der Welthandelsorganisation (WTO). Die durch das LkSG den Unternehmen auferlegten Pflichten werden im Rahmen der praktischen Bewertung als komplex und umfangreich festgestellt. Da solche Belastungen auch die Zulieferer erfassen, kann eine Einbindung in die Lieferketten deutscher Unternehmen daran scheitern. Es werden verschiedene Tendenzen erkannt, diese Bindungen zu umgehen. Verfassungsrechtlich lassen sich die Belastungen der Unternehmen rechtfertigen, wenn eine Angleichung an die europäischen Vorgaben erfolgt und auf eine Umgehung ausreichend reagiert wird. Unter bestimmten Bedingungen kann sich das LkSG auch als grundsätzlich mit dem WTO-Recht vereinbar darstellen, während bei einzelnen Zielen Zweifel bestehen. Insbesondere seitens der in ihrer Exportwirtschaft betroffenen Entwicklungsländern werden Vorgaben für Lieferketten kritisch gesehen, da man protektionistische Zwecke befürchtet und sich dem Druck ausgesetzt sieht, Wertmaßstäbe der Industrieländer zu übernehmen. Es ist deshalb mit Auseinandersetzungen auf Ebene der WTO zu rechnen.