Damit die Freizügigkeit von AN ihre Wirkung entfalten kann, ist auch ihre Gleichbehandlung in sozialer Hinsicht erforderlich. Die Freizügigkeit würde ohne Wirkung sein, wenn AN bei einem Wechsel in einen anderen Mitgliedsstaat in Bezug auf die soziale Absicherung Nachteile erleiden. Daher müssen sozialstaatliche Vergünstigungen und Ansprüche sowohl inländischen als auch AN aus dem EU-Ausland zu Gute kommen. Aus diesem Grund sieht Art. 48 AEUV vor, dass das EU-Parlament und der Rat auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der AN die notwendigen gesetzlichen Maßnahmen beschließt. Ein Teilhaberecht an sozialen Leistungen lässt sich dabei aber nicht nur aus dem Freizügigkeitsrecht nach Art. 45 AEUV, sondern auch aus dem Diskriminierungsverbot wegen Staatsangehörigkeit nach Art. 18 AEUV herleiten. Sekundärrechtliche Regelungen zur Frage der Gleichbehandlung in sozialen Angelegenheiten finden sich insbesondere in der Freizügigkeits-Verordnung sowie in den nachfolgend noch zu behandelnden Richtlinien zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

错误:搜索内容不能为空,请输入英文关键词
错误:关键词超出字数限制,请精简
高级检索

Art. 45 AEUV als Teilhaberecht an sozialen Vergünstigungen

  • Peter Hantel

摘要

Damit die Freizügigkeit von AN ihre Wirkung entfalten kann, ist auch ihre Gleichbehandlung in sozialer Hinsicht erforderlich. Die Freizügigkeit würde ohne Wirkung sein, wenn AN bei einem Wechsel in einen anderen Mitgliedsstaat in Bezug auf die soziale Absicherung Nachteile erleiden. Daher müssen sozialstaatliche Vergünstigungen und Ansprüche sowohl inländischen als auch AN aus dem EU-Ausland zu Gute kommen. Aus diesem Grund sieht Art. 48 AEUV vor, dass das EU-Parlament und der Rat auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der AN die notwendigen gesetzlichen Maßnahmen beschließt. Ein Teilhaberecht an sozialen Leistungen lässt sich dabei aber nicht nur aus dem Freizügigkeitsrecht nach Art. 45 AEUV, sondern auch aus dem Diskriminierungsverbot wegen Staatsangehörigkeit nach Art. 18 AEUV herleiten. Sekundärrechtliche Regelungen zur Frage der Gleichbehandlung in sozialen Angelegenheiten finden sich insbesondere in der Freizügigkeits-Verordnung sowie in den nachfolgend noch zu behandelnden Richtlinien zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.