Art. 45 AEUV als Diskriminierungs- und Beschränkungsverbot
摘要
Nach Art. 45 Abs. 2 AEUV umfasst die Freizügigkeit für AN die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedsstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.