Nach Art. 45 Abs. 2 AEUV umfasst die Freizügigkeit für AN die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedsstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.

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Art. 45 AEUV als Diskriminierungs- und Beschränkungsverbot

  • Peter Hantel

摘要

Nach Art. 45 Abs. 2 AEUV umfasst die Freizügigkeit für AN die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedsstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.