Nach Art. 153 Abs. 5 AEUV liegt die Regelungskompetenz für Koalitions-, Streik- und Arbeitskampfmaßnahmen bei den Mitgliedsstaaten. Gleichwohl können Streik- bzw. Arbeitskampfmaßnahmen dann, wenn sie sich gegen Unternehmen aus dem EU-Ausland richten, mit EU-Grundfreiheiten kollidieren.

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Kollektives nationales Arbeitsrecht (Streikrecht) und EU-Freiheiten

  • Peter Hantel

摘要

Nach Art. 153 Abs. 5 AEUV liegt die Regelungskompetenz für Koalitions-, Streik- und Arbeitskampfmaßnahmen bei den Mitgliedsstaaten. Gleichwohl können Streik- bzw. Arbeitskampfmaßnahmen dann, wenn sie sich gegen Unternehmen aus dem EU-Ausland richten, mit EU-Grundfreiheiten kollidieren.