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§ 5 Nicht eigentumsfähige Güter

  • Armin von Weschpfennig

摘要

Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz nach Art. 14 GG ist elementare Garantie freiheitlicher Entfaltung, ohne die ein selbstbestimmtes Leben kaum möglich wäre. Prägend für das verfassungsrechtliche Verständnis war das zivilrechtliche Sacheigentum, wie es das Bürgerliche Gesetzbuch regelt, auch wenn der Schutzgehalt des Art. 14 GG weit darüber hinausreicht. Die gesetzgeberische Entscheidung, Güter wie bestimmte Rohstoffe, Grundwasser oder herrenlose Dinge der Eigentumsordnung zu entziehen, scheint auf den ersten Blick gerade wegen der Eigentumsunfähigkeit Möglichkeiten der Freiheitsentfaltung einzuschränken. Oft handelt es sich aber um eine bewusste Entscheidung, um eine staatliche Steuerung der Nutzung solcher Güter zu ermöglichen, deren dauerhafte Verfügbarkeit zu gewährleisten sowie den privaten Zugriff zu fördern und damit insgesamt freiheitliche Entfaltung dauerhaft zu sichern. Der Ausschluss der Eigentumsfähigkeit bedarf hierfür eines gesetzlichen Surrogats, welches entsprechende Zuordnungen regelt und in dessen Rahmen häufig wieder eigentumsrechtliche Lösungen gewählt werden.